Darf man in dieser Kabine auch lösemittelhaltige Lacke applizieren? Foto: Redaktion
29. Aug 2019 // DIN-Normen
Kann man lösemittelhaltige und Pulverlacke in einer Kabine applizieren?
Erst vor einigen Monaten ist die neue Norm "EN 16985 – Lackierkabinen für organische Beschichtungsstoffe – Sicherheitsanforderungen" erschienen.

Sie behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse von Lackierkabinen zur Applikation von organischen flüssigen Beschichtungsstoffen und Beschichtungspulvern, die bestimmungsgemäß und unter vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen verwendet werden. Die Norm beschreibt u.a. die Berechnung explosionsfähiger Atmosphäre, Anforderungen für die Messungen der Luftgeschwindigkeit, Informationen zur Entzündbarkeit von Wasserlacken und Anforderungen an Energieeffizienz und Reduzierung der Umweltbelastung. Zudem beinhaltet sie die Anforderungen an Filter und Nassabscheidesysteme zur Vermeidung mikrobieller Belastungen und regelt die Arbeitsweise segmentierter Lackierkabinen.
Doch wie sieht es aus, wenn man unter Einhaltung der neuen DIN Anstrichstoffe der Gefahrenklasse A 2 und Pulverlacke abwechselnd in einer Kabine lackieren will? Was muss beachtet werden? Muss die Kabine auf den jeweiligen Applikationsvorgang angepasst werden und wie?
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