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Damoklesschwert Geschäftsführerhaftung

Die Rechtsform "GmbH" ist auch bei Industrielackierbetrieben beliebt, u.a. deshalb, weil die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Stammkapital der GmbH beschränkt ist. Was häufig nicht bekannt ist: Geschäftsführer haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer, z.B. verspäteter Insolvenzantragstellung, mit ihrem Privatvermögen.

Robert Buchalik
Robert Buchalik -

GmbH-Geschäftsführer sind für alle Geschäfte ihres Unternehmens verantwortlich. „Im Haftungsfall müssen sie darlegen können, dass sie ihren auferlegten Pflichten auch nachgekommen sind“, erläutert Robert Buchalik, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Insbesondere im Falle einer Insolvenz der GmbH ergeben sich für den Geschäftsführer gravierende Haftungsrisiken.“

So besteht für den Geschäftsführer das Risiko einer Haftungsinanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter aus § 64 Abs.1 GmbHG (oder einer gleichgerichteten Haftungsnorm z.B. §130a HGB z.B. für die KG). Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer GmbH ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) für jede geleistete Zahlung. Das sind z.B. sämtliche Lohn- und Gehaltszahlungen an Mitarbeiter oder die Bezahlung von Lieferantenrechnungen, die er vom erstmaligen Eintritt der Insolvenzantragspflicht bis zum tatsächlichen Insolvenzantrag geleistet hat. Die Ansprüche, die ein Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer geltend machen kann, erreichen dabei schnell existenzgefährdende Summen.

Die Gefahren, die ein Unterlassen des rechtzeitig gestellten Insolvenzantrags für den Geschäftsführer einer GmbH bedeutet, sollte er kennen. „Die Regeln sind eindeutig“, so Buchalik. „Bei objektivem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss spätestens nach drei Wochen einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden. Macht er das nicht, läuft er in die Haftungsfalle.“ Darüber hinaus bestehen noch zahlreiche andere Haftungsrisiken wenn er z.B. Schmiergeldzahlungen leistet, keine ausreichende Compliance Organisation implementiert hat und es zu gravierenden Verstößen kommt oder Buchführungspflichten verletzt werden. Jedem Geschäftsführer ist deshalb nicht nur in der Krise seines Unternehmens zu raten, sich permanent professionell beraten zu lassen.

Zum Netzwerken:
Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Tel. +49 211 828977-140, robert.buchalik@buchalik-broemmekamp.de, www.buchalik-broemmekamp.de