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Sachverständigenprüfung für Lösemittelbilanzen

Mit der Novelle der 31. BImSchV wird die externe Prüfung der Lösemittelbilanz für genehmigungsbedürftige Lackieranlagen Pflicht. Was das konkret bedeutet und wie sich Betriebe vorbereiten sollten – ein Überblick.

Symbolgrafik für VOC-Ausstoß
Ab 2027 gilt die verpflichtende Prüfung ebenfalls für bereits bestehende Anlagen. Grafik: KI-generiertes Bild erstellt mit Dall-E

Die jüngste Änderung der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bringt neue Pflichten für Betreiber von Lackieranlagen mit sich: Künftig müssen alle genehmigungsbedürftigen Anlagen ihre Lösemittelbilanz durch unabhängige Sachverständige prüfen lassen. Ziel ist eine transparentere Kontrolle der VOC-Emissionen und eine einheitliche Dokumentationspraxis.

Bisher reichte eine interne Bilanzierung aus – eine externe Überprüfung war nur bei behördlichem Zweifel erforderlich. Das ändert sich nun grundlegend. Thomas May, einer der ersten öffentlich bestellten Sachverständigen für Lösemittelbilanzen, erklärt: „Seit der Gesetzesänderung ist die Prüfung für alle betroffenen Betriebe Pflicht.“

Warum ist die Lösemittelbilanz so wichtig?

Die Bilanzierung von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) erlaubt es Betrieben, gesetzliche Emissionsgrenzen einzuhalten, ohne aufwändige Abluftreinigungssysteme einsetzen zu müssen. Gerade bei hohen Lösemittelverbräuchen ist dies oft die einzige wirtschaftlich sinnvolle Option. Die Bilanz umfasst:

  • Eingesetzte Lösemittel (z. B. in Lacken und Reinigungsmitteln)
  • Emissionen durch Verdunstung und Verarbeitung
  • Rückstände in Abfällen
  • Lösemittelverluste durch Reinigung und Aufbereitung

Eine lückenlose Erfassung wird künftig noch wichtiger. Besonders die Verbrauchsdaten von Reinigungsmitteln oder Rückstände aus Lohnentlackung und Fremdaufbereitung werden oft übersehen – mit potenziell schwerwiegenden Folgen. Fehlerhafte oder unvollständige Bilanzen können laut §12 der Verordnung mit Bußgeldern geahndet werden. Die Regelung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen, die VOCs einsetzen – insbesondere in der:

  • Fahrzeuglackierung
  • Kunststoff- und Metallbeschichtung
  • Holzlackierung

Ab einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 15 t Lösemitteln greift die neue Prüfpflicht. Die Maßnahme ist Teil einer schrittweisen Umsetzung – ab 2027 müssen auch Bestandsanlagen vollständig integriert sein.

Chancen der neuen Vorgaben

Neben der Rechtssicherheit bietet die neue Regelung auch ökonomische Vorteile: „Durch die Bilanzierung erkennen viele Unternehmen erstmals, wo sich Lösemittel einsparen lassen“, so May. Der Umstieg auf festkörperreiche oder lösemittelarme Lacksysteme könne oft wirtschaftlicher sein als Investitionen in aufwendige Ablufttechnik.

Empfehlungen für die Praxis

Unternehmen sollten:

  • ihre Bilanzierungssysteme jetzt überprüfen und ggf. anpassen
  • frühzeitig den Dialog mit einem Sachverständigen suchen
  • Prozesse zur Datenerfassung und -dokumentation standardisieren
  • Verantwortlichkeiten im Betrieb klar regeln

Die Integration externer Sachverständiger soll nicht nur die Behörden entlasten, sondern auch Transparenz und Vergleichbarkeit in der Branche erhöhen. Langfristig könnte dies den Weg für weitere Regulierungen ebnen – und zugleich den Wandel zu emissionsärmeren Lackierverfahren beschleunigen.

Exklusiv für Abonnenten: In Ausgabe 7/2025 von BESSER LACKIEREN lesen Sie:

  • Welche Nachweisverfahren bei der Sachverständigenprüfung anerkannt sind
  • Checkliste für die betriebsinterne Vorbereitung
  • Praxisbeispiel: So wurde die Lösemittelbilanz bei einem mittelständischen Lohnbeschichter optimiert

Zum Netzwerken:
May-lenstein UGS-Beratung, Bremen, Thomas May, Tel. + 49 151 65672262, may-lenstein@outlook.com, www.may-lenstein.de
bregau GmbH & Co. KG, Bremen, Dr. Kai Ahlenhoff, Tel. +49 421 22097-517, k.ahlenhoff@bregau.de, www.bregau.de