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GIRL schützt nicht
Ein Nachbarschaftsstreit in Hessen hat sich zu einem Leiturteil mit Signalwirkung entwickelt: Auch wenn Lackieranlagen die Grenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einhalten, können Geruchsbelastungen als unzumutbar gelten.
Auslöser war eine Klage von Anwohnern gegen eine neue Lackieranlage einer Textilmaschinenfabrik in Büdingen. Obwohl die gemessenen Werte unterhalb der in der GIRL definierten Schwellen lagen, stellten die Richter eine erhebliche Beeinträchtigung fest. Das Verwaltungsgericht Gießen gab den Klägern Recht, und der VGH Hessen bestätigte nun die Entscheidung.
Einzelfall statt starrer Grenzwerte
Das Urteil macht deutlich: Die GIRL bleibt ein wichtiges technisches Regelwerk, ist aber nicht als starre Schutzgrenze zu verstehen. Entscheidend ist die konkrete Situation vor Ort – etwa die Nähe zu Wohnhäusern, typische Windrichtungen oder die Geländetopografie. Damit rückt das Rücksichtnahmegebot stärker in den Mittelpunkt.
Auch andere Urteile, etwa aus Regensburg und Augsburg, bestätigen den Trend: Gerichte nutzen die GIRL als Orientierung, aber nicht als verbindlichen Maßstab. Für Betreiber bedeutet dies, dass Standortwahl und Umfeldanalyse zunehmend entscheidend für die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen werden.
Konsequenzen für Betreiber
Das Büdinger Urteil zeigt: Selbst technisch konforme Anlagen können rechtlich angreifbar sein, wenn sie als unzumutbar empfunden werden. Neben sorgfältigen Gutachten zur olfaktorischen Belastung wird auch die Kommunikation mit Anwohnern und Behörden wichtiger – nicht nur als Imagepflege, sondern als aktives Risikomanagement.
Mehr im Abo: Abonnenten von BESSER LACKIEREN erfahren im vollständigen Artikel in Ausgabe 13/2025:
- Welche Faktoren Gerichte bei der Einzelfallprüfung besonders berücksichtigen
- Welche Risiken bestehenden Anlagen drohen – bis hin zur Stilllegung
- Wie Betreiber durch Umfeldanalyse und Kommunikation vorbeugen können
Was ist GIRL?
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) legt fest, wie Geruchsimmissionen aus Anlagen zu bewerten sind, um zu entscheiden, ob sie eine erhebliche Belästigung darstellen und somit als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes gelten. Die Bewertung erfolgt anhand mehrerer Kriterien: Neben der Häufigkeit der Geruchswahrnehmung spielen auch die Qualität, Intensität und sogenannte Hedonik – also ob der Geruch als angenehm oder unangenehm empfunden wird – eine Rolle. Ebenso relevant ist die Nutzung des Umfelds: In Wohn- und Mischgebieten gelten strengere Maßstäbe als in Industrie- oder Gewerbegebieten. Die GIRL definiert hierzu sogenannte Immissionswerte (IW) – in Wohngebieten liegt dieser bei 10%, in Industrie- und Gewerbegebieten bei 15% (bezogen auf die Jahresstunden), also maximal 876 bzw. 1314 Geruchsstunden im Jahr. Zur Bestimmung der Geruchshäufigkeit gibt es zwei gängige Methoden: Die Rasterbegehung nach VDI 3940, und die Geruchsausbreitungsrechnung, bei der Emissionsdaten mit meteorologischen Bedingungen verknüpft werden. Eine Besonderheit stellt das sogenannte Irrelevanzkriterium dar: Liegt die Zusatzbelastung durch eine neue oder geänderte Anlage (IZ) auf keiner relevanten Fläche über dem Wert von 0,02, wird sie als nicht erheblich gewertet – auch wenn die Gesamtbelastung den Grenzwert überschreitet.