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Chrom ist nicht verboten

Die REACH-Verordnung ist komplex und führt nicht selten zu Missverständnissen. Daher stellt der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO) klar: Chrom ist nicht verboten.

Die Anwendung von Chromtrioxid ist bei Alternativlosigkeit beantragbar. Foto: ZVO
Die Anwendung von Chromtrioxid ist bei Alternativlosigkeit beantragbar. Foto: ZVO -

Ein Beispiel, um das sich viele Irrtümer und Falschmeldungen ranken, ist die Zulassungs- bzw. Autorisierungspflicht des Chromtrioxids. Sie resultierte aus der Aufnahme in Anhang XIV der europäischen REACH-Verordnung im Jahre 2012, weil die Substanz als krebserregend eingestuft wurde. Seitdem müssen Unternehmen, die Chromtrioxid verwenden, in einem Zulassungsantrag die sichere Handhabung und die Alternativlosigkeit dieser Verwendung in einem Antrag nachweisen. Spezielle europäische Gremien prüfen diese Anträge und erteilen gegebenenfalls eine zeitlich unbefristete Verwendungserlaubnis mit einer Überprüfungsfrist. Der korrekte Terminus technicus lautet: „Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieses Konstrukt ist uns allen geläufig. Autofahren ist verboten, es sei denn, man verfügt über eine spezielle Erlaubnis. Führerschein und Zulassung sind vergleichbar: Wie nach der Führerscheinprüfung darf jeder seine Chromtrioxid-Verwendung „fahren“, der Regelkonformität gemäß REACH nachweisen konnte und die Erlaubnis offiziell bekommen hat.

Zum Netzwerken:
Zentralverband Oberflächentechnik (ZVO), Hilden, Birgit Spickermann, Tel. +49 2103 255-621, b.spickermann@zvo.org, www.zvo.org

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