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REACh reicht bis zur Verpackung

Verpackung. Betrifft das Beschichter überhaupt? Absolut! Denn Beschichter nutzen angelieferte Transportkisten bzw. Transportbehälter zum Versand der lackierten Produkte an andere Kunden.

Gibt es kritsche Substanzen der eigenen Verpackung? Foto: hywards fotolia -

Was häufig nicht bekannt ist: Die Zusammensetzung dieser Behälter kann unter die REACh-Verordnung (REACh-VO) fallen. Beschichter sind somit verpflichtet, dem Endkunden alle in REACh festgelegten Informationen zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, können sie sich strafbar machen und müssen gegebenenfalls mit hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen rechnen. Dies gilt für jegliche Verpackung, sei sie aus Metall, Papier oder Kunststoff und unabhängig davon, ob es sich um Eigenproduktionen oder wiederverwertete Produkte handelt. Dies gilt, da Verpackungen eigene Artikel sind, wie die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) festgestellt hat. Diese müssen allen REACh-Informationsanforderungen genügen. In Artikel 7 sowie Artikel 33 der REACH-VO sind diese Anforderungen definiert. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich alle Substanzen, die auf der sogenannten “Kandidatenliste” aufgeführt sind. Bei Verpackungen trifft dies beispielsweise auf Bisphenol A zu, eine Chemikalie, die sich seit Anfang letzten Jahres auf der Kandidatenliste befindet.

WARUM DAS WICHTIG WIRD
Nicht nur die eigentlichen Werkstücke und Arbeitschemikalien müssen hinsichtlich REACh überprüft werden. Auch periphere Artikel wie beispielsweise Verpackungen bedürfen einer Durchleuchtung – unabhängig davon, ob der Beschichter Erstnutzer oder Wiederverwerter ist.

Was ist zu tun?

Der Zentralverband für Oberflächentechnik e. V. (ZVO) weist darauf hin, dass für alle Verpackungen dieselben Regeln gelten (siehe Kasten). Die Experten empfehlen allen Betroffenen, die benötigten Informationen schnellst möglichst vorliegen zu haben oder beim Lieferanten abzufragen. So ist eine eindeutige Entscheidung über die Informationspflichten der Lieferkette hinab gewährleistet. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, so empfiehlt der ZVO, den Artikel zu hinterfragen. Ist er ersetzbar? Ist das nicht der Fall, sollte eine Risikoanalyse dokumentiert werden, die die Unternehmenseinschätzung begründet. Auch wenn dies keinen Freibrief darstellt, so ist es seitens der Behörden möglich, das Bemühen zu honorieren.

INFORMATIONEN ZUM SICHEREN GEBRAUCH (NACH ARTIKEL 33 REACH-VO)

Hersteller und Importeure prüfen:

  • Enthält die Verpackung eine Substanz der Kandidatenliste?
  • Liegt die Konzentration in der Verpackung über 0,1 Gew.%?
  • Gesamtmenge der enthaltenen Substanz in allen produzierten / importierten Artikeln 1 t/a?

Greift keine Ausnahmeregel:

  • Mitteilungspflicht des Herstellers bzw. Importeurs an die ECHA
  • Angaben in Artikel 7 (4) REACh-VO festgelegt

Lieferanten und Verkäufer prüfen:

  • Enthält die Verpackung eine Substanz der Kandidatenliste?
  • Liegt die Konzentration in der Verpackung über 0,1 Gew.%

Greift keine Ausnahmeregel:

  • Lieferant muss alle verfügbaren Informationen für einen sicheren Verbrauch liefern
  • inklusive Entsorgung und Verwertung der Verpackung

Zum Netzwerken:
ZVO Zentralverband Oberflächentechnik e. V., Hilden, Dr. Malte Zimmer, Tel. +49 2103 25 56 33, m.zimmer@zvo.org, www.zvo.org

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