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Roboter in den Bestand integrieren

Immer häufiger ergänzen industrielle Lackierbetriebe ihre vorhandene Anlagentechnik mit einem (Lackier-)Roboter. Doch für den Betrieb ist eine EU-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie erforderlich. Daher sind vor der Auftragsvergabe wichtige Fragen zu klären.

Schleifroboter
Ein einzelner Roboter wird als unvollständige Maschine geliefert. Wird er in eine bestehende Anlage integriert, sind vor der Inbetriebnahme sind technische Regelwerke zu beachten. Foto: oyoo – stock.adobe.com

Der Einsatz von Robotern kann sich beispielsweise dann lohnen, wenn sie in Vor- oder Nachbeschichtungsplätzen eingesetzt werden, immer gleiche Produktionsabfolgen übernehmen sollen oder es darum geht, höhere Losgrößen zu beschichten.

„Doch vor der Inbetriebnahme gibt es technische Regelwerke zu beachten“, erklärt Ulrich Siemers. Der Experte für Oberflächentechnik und Ex-Schutz weist darauf hin, dass ein einzelner Roboter als unvollständige Maschine geliefert wird. Für den rechtlich sicheren Betrieb braucht der Betreiber eine EU-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EG). Sie bestätigt unter anderem, dass die Maschine (Lackierkabine), in die der Roboter eingebaut wurde, alle Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß MRL erfüllt.

Zuständigkeit klären

Roboterhersteller weisen in der Einbauerklärung in der Regel darauf hin, dass der Roboter ohne Konformitätserklärung nicht in Betrieb genommen werden darf. „Das liest allerdings kaum jemand“, berichtet Siemers aus Erfahrung. Der Betreiber kann Sicherheitsvorkehrungen wie beispielsweise einen Zaun um den Roboter errichten oder bei Pulverlacken eine Lichtschranke installieren lassen und wird damit zum Hersteller der Roboterzelle. Er muss dann auch die Konformität nach MRL selbst erklären. Das heißt, er übernimmt die Gesamtverantwortung für die Konstruktion und den sicheren Betrieb der Roboterzelle. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Siemers industriellen Lackierbetrieben, die einen Roboter in eine bestehende Anlage installieren lassen wollen, vor der Auftragsvergabe folgende Fragen zu klären: Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung der bestehenden Anlage? Wer ist für die Sicherheit des Roboters verantwortlich oder wer ist im Sinne der Maschinenrichtlinie Hersteller der veränderten Anlage?

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Ulrich Siemers, Rheinstetten, Tel. +49 163 7729686, ulrichsiemers@bncompliance.de