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Bewerbungsfrist vom BESSER LACKIEREN Award 2026 verlängert!
Sie sind Lohn- oder Inhouse-Lackierer? Dann haben Sie sich sicherlich bereits für den BESSER LACKIEREN Award 2026 beworben. Wenn dem nicht so ist, dann können Sie dies noch bis zum 22. Juni 2026 tun. Wir haben die Einreichungsfrist verlängert! Vergleichen Sie sich mit anderen Unternehmen der Lackierbranche und profitieren Sie vom Prestige-Gewinn sowie dem Besuch der Fachjury.
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Vor- und Nachbeschichtung
Bei Werkstücken mit komplexer Geometrie gibt es oft Bereiche, die mit Automatikpistolen nicht oder nicht ausreichend gepulvert werden. Um auch an diesen Stellen die gewünschte Schichtdicke zu erhalten, werden sie in Vor- oder Nachbeschichtungsplätzen separat beschichtet.
„Für diese Arbeiten kann sich bei entsprechend hohen Losgrößen der Einsatz eines Roboters lohnen“, berichtet Ulrich Siemers, Experte für Oberflächentechnik und Ex-Schutz. Roboter setzen eine gleichbleibende Beschichtungsqualität um und sparen Material, da sie nur definierte Mengen versprühen. Sie sind zudem ständig verfügbar und ermöglichen automatisierte und damit meist schnellere Farbwechsel. Pulvern sie eine hohe Stückzahl, haben Lackierbetriebe zudem die Möglichkeit, ihre Kapazitäten auszubauen. Außerdem lassen sich Roboter, wenn sie nicht pulvern, für zusätzliche Aufgaben einsetzen, wie das Abblasen von Stellen, die nicht gepulvert werden sollen.
Für ihren effizienten Einsatz sind jedoch einige Dinge zu beachten. Die Bauteile müssen immer in der exakt gleichen Position hängen und der Roboter muss im Vorfeld programmiert werden. Für jede Bauteilgeometrie ist eine separate Programmierung notwendig. Hinzu kommt die Einhaltung sicherheitstechnischer Regelwerke. Dazu zählt u. a. die ATEX-Richtlinie (ATEX-RL 2014/34/EU). Steht der Roboter in einem explosionsgefährdeten Bereich, muss er die Anforderungen der ATEX-Kategorie 3D erfüllen. Abschließend weist Siemers auf folgenden Aspekt hin: „Handelt es sich um eine Neuanlage, dann gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EG) bzw. der Maschinenverordnung (VO (EU) 2023/1230). Wird der Roboter in eine bestehende Anlage integriert, sollte der Betreiber idealerweise vor der Auftragsvergabe klären, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt.
Zum Netzwerken:
Ulrich Siemers, Rheinstetten, Tel. +49 163 7729686, ulrichsiemers@bncompliance.de, www.bncompliance.de